Stellungnahme zum BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 zur obligatorischen elektronischen Rechnung

Stellungnahme der Anwender­vereinigung eurofactura – Verein zur Förderung der E-Rechnung in Europa e.V.

Gegenstand BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 – ergänzende Regelungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern
Bezugsschreiben Bundesministerium der Finanzen, Referat III C 5, GZ III C 5 – S 7287-a/00019/021/017, DOK COO.7005.100.3.15923106
Datum Bielefeld, 16. Oktober 2026

Adressat: Bundesministerium der Finanzen, Unterabteilung III C, Referat III C 5, 11016 Berlin.

 

1. Grundhaltung

eurofactura e.V. begrüßt die Klarstellungen und Erleichterungen des Schreibens – insbesondere zu Rabattvereinbarungen, die Übergangslösungen für End- und Bruttopreisrechnungen und die Erläuterung der umsatzsteuerlichen Folgen von Geschäftsregelfehlern.

Als gemeinnütziger Anwender- und Expertenverband setzt sich eurofactura für offene, interoperable und praxistaugliche E-Rechnungsprozesse ein – über Branchen- und Anbietergrenzen hinweg. Wir vertreten Rechnungsaussteller und -empfänger gleichermaßen, über den gesamten Rechnungsprozess. Unser Ziel: Beide Seiten sollen den vollen Nutzen der E-Rechnung ausschöpfen, von der maschinellen Auswertung bis zur automatisierten Prüfung und Verbuchung. Dafür müssen umsatzsteuerliche Rechtssicherheit und maschinelle Auswertbarkeit Hand in Hand gehen. Genau darauf zielen unsere Anregungen: auf eine praxistaugliche Verwaltungsanwendung und auf die frühzeitige Einbindung der Anwender bei künftigen Änderungen.

 

2. Konsolidierte Anwendungs­hinweise und Beteiligung am Melde­system

Zu Rn. 1 sowie den Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelungen

Anwender müssen die Vorgaben aus drei BMF-Schreiben und den Änderungen des UStAE mit unterschiedlichen Fristen zusammenführen. Zudem kündigt Rn. 1 eine spätere Überprüfung im Hinblick auf das Meldesystem an. Unternehmen benötigen frühzeitig Orientierung, welche Abläufe Bestand haben und welche Anpassungen zu erwarten sind.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten, die geltenden Verwaltungsregelungen in einer konsolidierten Fassung zusammenzuführen und eine Übersicht der Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelungen mit Voraussetzungen, maßgeblichem Zeitpunkt, Endtermin und Folgen für den Vorsteuerabzug zu veröffentlichen.

Wir bitten um einen frühzeitig veröffentlichten Umsetzungsplan für ViDA und das geplante Meldesystem sowie um die systematische Einbindung von Anwendervertretern unterschiedlicher Größenklassen und Branchen. Neue Vorgaben sollten vor ihrer verpflichtenden Anwendung anhand durchgängiger Rechnungsprozesse erprobt werden.

 

3. Maschinelle Auswert­barkeit und einheitliche Zuordnung der Pflicht­angaben

Zu Rn. 8–9 und 22–23

Anwender benötigen normkonforme, semantisch eindeutige Rechnungsdaten für die maschinelle Auswertung sowie die automatisierte Rechnungsprüfung und Verbuchung. Abweichende Feldbelegungen und Geschäftsregelfehler können diese Nutzung beeinträchtigen, auch wenn die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben für Menschen erkennbar sind. Die steuerliche Einordnung nach Rn. 22–23 sollte deshalb durch klare Anwendungshinweise ergänzt werden.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten, die Zuordnung der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben auf Grundlage der EN 16931 und die Konsequenz bei Nichteinhaltung in den Anwendungshinweisen eindeutig zu konkretisieren. Dabei sollte eine einheitliche, normkonforme und maschinell auswertbare Abbildung zugrunde gelegt werden, die die automatisierte Rechnungsprüfung und Verbuchung unterstützt.

Für zusätzlich konkretisierte Feldzuordnungen bitten wir um eine bis zum 31. Dezember 2027 befristete Nichtbeanstandung, sofern die E-Rechnung den Vorgaben der BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 entspricht.

 

4. Rechnungs­berichtigungen

Zu Rn. 20–21 sowie Abschn. 14.11 Abs. 2 Satz 7 UStAE n. F.

Rn. 20–21 lassen vorläufig praxistaugliche Berichtigungen als E-Rechnung mit einem tauglichen Rechnungstyp zu, wenn sich die maßgeblichen Angaben aus der Gesamtschau eindeutig ergeben. Die Behandlung von Sammelkorrekturen sollte ausdrücklich klargestellt werden.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten um Ergänzung: „Eine Berichtigung in Form einer E-Rechnung kann sich auf mehrere Rechnungen beziehen, sofern die berichtigten Angaben jeder ursprünglichen Rechnung spezifisch und eindeutig zugeordnet werden können.“

Wir bitten um Klarstellung: „Eine spätere Konkretisierung der zu verwendenden Rechnungstypen begründet für sich genommen keine Pflicht, eine zuvor nach Rn. 21 zulässige Berichtigung erneut vorzunehmen.“

 

5. Leistungs­beschreibung und ergänzende Unterlagen

Zu Rn. 10–14 sowie Abschn. 14.5 Abs. 15 und 15.11 Abs. 3 UStAE n. F.

Die erforderlichen Rechnungsangaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein. Für ergänzende Verträge oder Tätigkeitsnachweise sollte klargestellt werden, wann eine gesonderte Aufbewahrung ausreicht. Abschnitt 15.11 Abs. 3 Satz 6 UStAE beschränkt den dort geregelten Nachweis anhand sonstiger Geschäftsunterlagen auf sonstige Rechnungen.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten um Klarstellung: „Sind die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben einschließlich der für die Kontrollfunktion erforderlichen Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil vollständig enthalten, müssen darüber hinausgehende Unterlagen nicht eingebettet werden. Soweit sie für Nachweiszwecke erforderlich sind, genügt ihre gesonderte Aufbewahrung, sofern sie der Rechnung eindeutig zugeordnet und zeitnah vorgelegt werden können. Die besonderen Anforderungen an eingebettete Anlagen nach Rn. 4, 14 und 19 bleiben unberührt.“

Wir bitten, die Nichtbeanstandung nach Rn. 14 bis zu einer ausdrücklich bekanntgegebenen Neuregelung fortzuführen und für deren Anwendung eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.

 

6. Übergangs­regelung für Bruttopreis­rechnungen

Zu Rn. 18–19

Für XRechnung und ZUGFeRD ist nach dem Schreiben noch kein Bruttorechnungs-Format verfügbar. Eine Angleichung der Nichtbeanstandungsfrist an diejenige für Endrechnungen würde Planungssicherheit schaffen.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten um Verlängerung: „Die Nichtbeanstandungsregelung nach Rn. 19 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen für E-Rechnungen, die bis zum 30. Juni 2030 ausgestellt werden.“

 

7. Angemessene Frist für zusätzliche Anforderungen

Zur Anwendungsregelung (S. 10 des Schreibens)

Die Nichtbeanstandung zusätzlicher Vorgaben endet am 31. Dezember 2026. Für Anpassungen und die Erprobung des Rechnungsaustauschs verbleiben ab Veröffentlichung nur rund zweieinhalb Monate.

Anregungen von eurofactura e.V.

Wir bitten um folgende Fassung: „Es wird – auch für den Vorsteuerabzug – nicht beanstandet, wenn eine bis zum 31. Dezember 2027 ausgestellte E-Rechnung zwar den Vorgaben der BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 entspricht, nicht aber zusätzlichen Vorgaben dieses Schreibens.“ Die gesetzlichen Ausstellungspflichten und Übergangsregelungen bleiben unberührt.

 

eurofactura e.V. bringt gern Anwendungsfälle und fachliche Expertise in den weiteren Dialog ein.

 

Bielefeld, 16. Oktober 2026

Für eurofactura e.V. – Der Vorstand