Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „eurofactura – Verein zur Förderung der E-Rechnung in Europa“ („eurofactura“). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein fördert papierlose Geschäftsprozesse. Er unterstützt insbesondere die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von elektronischen Rechnungen, von der Rechnungsstellung über die elektronische Verarbeitung bis hin zur rechtskonformen Archivierung. Er soll die Interessen der Anwender elektronischer Rechnungen in Europa stärken und deren Zugang zu offenen, interoperablen und praxisnahen Lösungen fördern. Zu den Zielgruppen zählen insbesondere Selbstständige jeglicher Größenklasse, öffentliche und zivilgesellschaftliche Organisationen, sowie deren Dienstleister im Bereich Finanz- und Rechnungswesen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Mitwirkung bei der Aufarbeitung und Entwicklung von digitalen Standards im Bereich der elektronischen Rechnungen sowohl national als auch international;
    2. die Förderung des Austauschs und der Vernetzung zwischen Anwendern, Forschung, Verwaltung und Technologieanbietern.
    3. die Entwicklung und Veröffentlichung von Werkzeugen und Applikationen zur Verwendung bei elektronischer Rechnungsstellung, z.B. Software zur Erstellung von Rechnungen oder Prüfsoftware;
    4. die Etablierung offener Zertifizierungs-, Prüf- und Interoperabilitätsstandards für Softwarelösungen und Fachkräfte im Bereich E-Rechnung und digitale Meldesysteme;
    5. die Durchführung von Entwicklertagen und Weiterbildungsveranstaltungen für Unternehmen und öffentliche Verwaltung;
    6. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
    7. die fachliche Beratung und Unterrichtung von z.B. Ministerien, Behörden, Verbänden, u.a. hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von elektronischen Rechnungen und damit verbundenen Geschäftsprozesse in Unternehmen und öffentlicher Verwaltung;
    8. die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Lehre;
    9. die Herausgabe von frei zugänglichen Publikationen sowie die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse und offenen Hilfestellungen des Vereins;
    10. die fachliche Aufklärung und Information der Öffentlichkeit, u.a. als Ansprechpartner der Medien.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  7. Der Verein ist berechtigt, Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen soweit deren Tätigkeit mit dem in § 2 genannten Vereinszweck vereinbar ist. Die Rechte des Vereins als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft werden durch den Vorstand ausgeübt.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Für Konzernunternehmen gilt, dass jede rechtlich selbstständige Gesellschaft, die im Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, eine eigene Mitgliedschaft beantragen muss.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  5. Mitglieder, die den Verein aktiv mitbegründet und seine Satzung in der Gründungsversammlung verabschiedet haben, sind Gründungsmitglieder. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Mitgliedern ist es nicht gestattet, Veranstaltungen des Vereins (vor allem Arbeitskreis- und Arbeitsgruppensitzungen) zur Personalabwerbung untereinander oder zur Absatzförderung zu nutzen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich zur uneingeschränkten Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften gemäß deutschem und europäischem Recht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragsordnung wird vom Vereinsvorstand vorgeschlagen.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
    Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, und
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, und
  5. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Beirat

  1. Der Vorstand des Vereins kann einen fachlichen und strategischen Beirat einrichten, der diesen in Fragen zu Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Recht, Politik und Verwaltung berät.
  2. Der Beirat setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Mitgliedsgruppen sowie externen Experten zusammen und repräsentiert insbesondere praktische Anwenderinteressen aus Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Dabei soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Gründungsmitgliedern, Fördermitgliedern, Anwenderorganisationen und fachlicher Expertise geachtet werden.
  4. Fördermitglieder können dem Beirat beratend angehören, sofern sie dies wünschen und der Vorstand zustimmt.
  5. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB), hat jedoch Mitwirkungsrechte bei:
    1. der fachlichen Schwerpunktsetzung des Vereins,
    2. der Konzeption von Veranstaltungs- und Schulungsformaten,
    3. der Weiterentwicklung der Zertifizierungs- und Informationsangebote,
    4. strategischen Partnerschaften und Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann zu weiteren Sitzungen einladen oder den Beirat auf Anfrage konsultieren.
  7. Die Geschäftsordnung des Beirats wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat erstellt.

§ 16 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen.
  2. Die Beauftragung erfolgt durch schriftliche Dienstverträge, in denen die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer geregelt ist.
  3. Die Aufgaben und Aufgabenverteilung des Geschäftsführers sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand beschließt.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel, Königsweg 1, 33617 Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde

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